RS Vwgh 1999/1/27 98/04/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3 idF 1997/I/010;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/25 97/04/0132 1 (hier: das gleiche gilt für den Fall der Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens; auch während des Laufes des Abschöpfungsverfahrens bleibt der im § 13 Abs 3 GewO 1994 normierte Ausschluß von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender aufrecht und fällt erst mit der nach Abschluß des Abschöpfungsverfahrens erteilten und unwiderrufen gebliebenen Restschuldbefreiung weg)

Stammrechtssatz

Erfüllt worden ist der Zahlungsplan gemäß § 13 Abs 4 GewO 1994 erst mit fristgerechter Zahlung der letzten in diesem Zahlungsplan festgelegten Rate. Dies bedeutet, daß während des Laufes des Zahlungsplanes der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 gegeben ist und der in § 13 Abs 3 GewO 1994 normierte Ausschluß von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender aufrecht ist. Erst mit fristgerechter Erfüllung des Zahlungsplanes fällt der Ausschlußgrund weg.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040221.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten