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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0196Rechtssatz
Die Beschwerdeführer haben, indem sie die - den angefochtenen Bescheid enthaltende - hinterlegte amtliche Sendung zwar behoben, diese aber, ohne sich über ihren Inhalt zu vergewissern, in einer Art und Weise verwahrten, daß sie in (zeitweiligen) Verlust und dadurch bei den Beschwerdeführern in völlige Vergessenheit geraten konnte, die im Verkehr mit Gerichten bzw Behörden erforderliche und zumutbare Sorgfalt in einem Maße außer Acht gelassen, die nur als auffallend sorglos bezeichnet werden kann. Das von den Beschwerdeführern als Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist geltend gemachte Ereignis stellt daher schon aus diesem Grund keinen Umstand dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040195.X01Im RIS seit
03.04.2001