RS Vwgh 1999/1/27 98/04/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0196

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer haben, indem sie die - den angefochtenen Bescheid enthaltende - hinterlegte amtliche Sendung zwar behoben, diese aber, ohne sich über ihren Inhalt zu vergewissern, in einer Art und Weise verwahrten, daß sie in (zeitweiligen) Verlust und dadurch bei den Beschwerdeführern in völlige Vergessenheit geraten konnte, die im Verkehr mit Gerichten bzw Behörden erforderliche und zumutbare Sorgfalt in einem Maße außer Acht gelassen, die nur als auffallend sorglos bezeichnet werden kann. Das von den Beschwerdeführern als Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist geltend gemachte Ereignis stellt daher schon aus diesem Grund keinen Umstand dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040195.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten