RS Vfgh 1998/10/14 V3/97

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität

Leitsatz

Einstellung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens nach Einstellung des Anlaßbeschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde

Rechtssatz

Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, sofern er "eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Anwendbarkeit mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlaßverfahren gemäß Art139 Abs2 B-VG) einzustellen.

Entscheidungstexte

  • V 3/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1998 V 3/97

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V3.1997

Dokumentnummer

JFR_10018986_97V00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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