Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens nach Einstellung des Anlaßbeschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung der BeschwerdeRechtssatz
Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, sofern er "eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Anwendbarkeit mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlaßverfahren gemäß Art139 Abs2 B-VG) einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V3.1997Dokumentnummer
JFR_10018986_97V00003_01