RS Vwgh 1999/1/28 98/19/0229

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1997 §10 Abs1 Z3;
FrG 1997 §10 Abs4;

Rechtssatz

Infolge der Gleichartigkeit der Versagungsgründe des § 10 Abs 1 Z 3 FrG 1997 und des § 10 Abs 1 Z 6 zweiter Fall FrG 1993 findet die zur letztgenannten Bestimmung ergangene Judikatur des VwGH auch im Bereich des § 10 Abs 1 Z 3 FrG 1997 Anwendung. Maßgebend ist daher, ob sich der Fremde im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhält, ohne dass er zwischenzeitig eine Berechtigung zum Aufenthalt auf Grund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung oder nunmehr auch eines Aufenthaltstitels oder eines Aufenthaltsvisums (Visum D) nach dem FrG 1997 erlangt hätte. Zu Gunsten der hier vertretenen Auffassung, dass für die Beurteilung, ob ein Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden "soll", die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (und nicht etwa der Antragstellung) maßgeblich ist, sprechen insbesondere die Erläuterungen zum FrG 1997 (RegV 685 BlgNR zwanzigste GP), wonach die in Rede stehende Bestimmung normiere, ein Aufenthaltstitel dürfe nach sichtvermerksfreier Einreise nicht erteilt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190229.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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