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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/02/13 96/19/3271 6 (hier: die Behörde hat daher auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 3 Abs 5 AufenthaltsG 1992, welcher dies für Ansprüche gemäß § 3 AufenthaltsG 1992 ausdrücklich vorsieht, im Rahmen der jeweiligen Quote Bewilligungswerber bevorzugt zu berücksichtigen, bei denen die Erteilung einer Bewilligung besonders dringlich erscheint)Stammrechtssatz
Gem dem AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 war bei der Reihenfolge der Vergabe offener Quotenplätze nach pflichtgebundenem Ermessen der Behörde vorzugehen. Eine der dabei zu beachtenden Ermessensdeterminanten stellte der Zeitpunkt der Antragstellung dar (Hinweis E 12.9.1997, 95/19/1665). Diese Grundsätze haben auch für § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF der Nov BGBl 1995/351 zu gelten.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190077.X01Im RIS seit
02.05.2001