RS Vwgh 1999/1/28 97/19/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;
AufG 1992 §9 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/02/13 96/19/3271 6 (hier: die Behörde hat daher auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 3 Abs 5 AufenthaltsG 1992, welcher dies für Ansprüche gemäß § 3 AufenthaltsG 1992 ausdrücklich vorsieht, im Rahmen der jeweiligen Quote Bewilligungswerber bevorzugt zu berücksichtigen, bei denen die Erteilung einer Bewilligung besonders dringlich erscheint)

Stammrechtssatz

Gem dem AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 war bei der Reihenfolge der Vergabe offener Quotenplätze nach pflichtgebundenem Ermessen der Behörde vorzugehen. Eine der dabei zu beachtenden Ermessensdeterminanten stellte der Zeitpunkt der Antragstellung dar (Hinweis E 12.9.1997, 95/19/1665). Diese Grundsätze haben auch für § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF der Nov BGBl 1995/351 zu gelten.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190077.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten