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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §3 Abs1 Z1 idF 1995/351;Rechtssatz
Als Ehegatte wäre der bf Fremde Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 AufenthaltsG 1992. Unter der Voraussetzung, daß der dem Fremden erteilte gewöhnliche Sichtvermerk vor seiner (zuletzt erfolgten) Einreise ausgestellt wurde, wäre der Fremde zur Stellung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland berechtigt gewesen. Diese Voraussetzung erscheint hier keinesfalls ausgeschlossen. In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde hiezu Feststellungen zu treffen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete (Hinweis E 24.1.1997, 96/19/1010).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996193609.X01Im RIS seit
02.05.2001