RS Vwgh 1999/1/28 96/19/3609

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Als Ehegatte wäre der bf Fremde Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 AufenthaltsG 1992. Unter der Voraussetzung, daß der dem Fremden erteilte gewöhnliche Sichtvermerk vor seiner (zuletzt erfolgten) Einreise ausgestellt wurde, wäre der Fremde zur Stellung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland berechtigt gewesen. Diese Voraussetzung erscheint hier keinesfalls ausgeschlossen. In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde hiezu Feststellungen zu treffen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete (Hinweis E 24.1.1997, 96/19/1010).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996193609.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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