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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AußStrG §12 Abs1;Rechtssatz
§ 238 Abs 2 letzter Satz AußStrG verweist (bloß) auf § 248 AußStrG und erklärt, dass die zuletzt genannte Bestimmung "sinngemäß anzuwenden" ist. Diese gesetzliche Regelung (ausdrückliche Zitierung bloß des § 248 AußStrG) führt dazu, dass das fünfte Hauptstück des AußStrG im Fall der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters überhaupt nicht anzuwenden ist. § 247 AußStrG bezieht sich schon nach seinem Wortlaut ("der Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, wird mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam") eindeutig nur auf solche Beschlüsse, mit denen ein Sachwalter bestellt wird und schiebt für diese die Wirksamkeit bis zum Eintritt der Rechtskraft auf (Hinweis B 6.3.1987, 86/11/0121). Dies bedeutet aber weiters, dass die Beendigung des Sachwalterverfahrens und die damit verbundene Enthebung des einstweiligen Sachwalters nach § 12 AußStrG zu beurteilen war. Für rechtsgestaltende Verfügungen ergibt sich aus dieser Rechtslage, dass der gerichtliche Enthebungsakt betreffend den einstweiligen Sachwalter im Grunde des § 12 Abs 1 AußStrG sofort wirksam gewesen wäre. Der Betroffene hat jedoch dagegen selbst ein Rechtsmittel ergriffen, dem - im Hinblick auf die anzunehmende Schutzwürdigkeit des Betroffenen - die Wirkungen des § 12 Abs 2 AußStrG zukamen. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass jedenfalls bis zur Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes der Betroffene noch durch den als einstweiligen Sachwalter beigegebenen Rechtsanwalt vertreten war; der Betroffene war daher auch bei Einbringung der vorliegenden, zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Sukzessivbeschwerde wirksam vertreten.
Schlagworte
Sachwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995191145.X04Im RIS seit
20.11.2000