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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die gemäß § 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer begehrte Berufsunfähigkeitspension ist als solche jedenfalls nicht zur Gänze der Exekution unterworfen und könnte daher auch nicht zur Gänze konkursverfangen sein. Da somit jedenfalls zumindest ein Teil pfändungsfrei und damit dem Konkurs nicht unterworfen ist, ist die Dispositionsfähigkeit des Gemeinschuldners insofern gegeben. Das bedeutet, dass - allenfalls auch - er Adressat des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgewiesen wurde, zu sein hatte und eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den erstinstanzlichen Bescheid, aber auch durch den Berufungsbescheid aus dem Blickwinkel des Konkursverfahrens nicht zu verneinen ist. Ob und inwieweit die Sache allenfalls auch in den Wirkungsbereich des Masseverwalters fiel, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen (vgl E 2.7.1997, 95/12/0234; zur Frage der allfälligen Konkursunterworfenheit einer Berufsunfähigkeitspension vgl E 14.11.1995, 94/08/0283).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995191145.X03Im RIS seit
20.11.2000