RS Vwgh 1999/1/29 95/19/1145

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Veröffentlicht am 29.01.1999
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/24 93/17/0387 2

Stammrechtssatz

Als Partei des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt nach Konkurseröffnung und Bestellung eines Masseverwalters nur dieser, und zwar als gesetzlicher Vertreter jenes Gemeinschuldners, auf dessen der Exekution unterworfenes Vermögen sich das jeweilige Verwaltungsrechtsverhältnis bezieht, in Betracht. Dies trifft jedenfalls auf die Anordnung der Zerschlagung von Edelmetallgegenständen nach dem PunzierungsG zu.

Schlagworte

Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995191145.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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