RS Vwgh 1999/2/9 97/11/0079

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §3;
AZG §7 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei Übertretungen iSd §§ 3, 7 Abs 1 und 12 Abs 1 AZG bestehen gegen die Umschreibung der Tat durch Angabe einerseits des Beginnes und des Endes der Arbeitszeit (laut Stempelkarten) und andererseits der (nach Abzug der gewährten Arbeitspausen errechneten) tatsächlichen Arbeitszeit unter dem Blickwinkel des Erfordernisses hinreichender Tatumschreibung (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985) keine Bedenken. Daraus ergibt sich nämlich ohne weiteres das jeweilige Ausmaß der Überschreitung der im Straferkenntnis angegebenen Grenze der zulässigen Arbeitszeit.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997110079.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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