RS Vfgh 1998/10/14 B2596/96

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hofkirchen/Traunkreis vom 17.06.83 mit E v 14.10.98, V5/98; Kostenzuspruch.

Für die Beschwerde wurden Kosten in Höhe von S 19.800,-, für den abverlangten Schriftsatz vom 12.02.97 Kosten in Höhe von S 1.980,-

zugesprochen. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von S 1.500,- sowie S 150,- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,- und S 330,- enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2596.1996

Dokumentnummer

JFR_10018986_96B02596_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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