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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde wegen Nichtbefolgung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG die einzige rechtlich mögliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung, rechtskräftig gezogen und dagegen keine Beschwerde erhoben, hat der Verwaltungsgerichtshof keine rechtliche Möglichkeit, durch eine Aufhebung des Aufforderungsbescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu verbessern; eine Beschwerde gegen den Aufforderungsbescheid ist daher wegen Fehlens des Rechtes zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (Hinweis B 25.8.1998, 98/11/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110210.X01Im RIS seit
21.02.2002