RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0011

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ASGG §65 Abs1 Z7;
ASGG §67;
AVG §56;
AVG §8;
IESG §1 Abs6;
IESG §10;
IESG §12 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer hat im Verfahren zur Einhebung des - vom Arbeitgeber zu tragenden - Zuschlages gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG keine Parteistellung, sodass sein Antrag auf Feststellung, ob er dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem IESG zuzurechnen ist, schon unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist. Eine Streitigkeit über einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld stellt zudem eine Sozialrechtsache nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG dar, für die - im Wege der sukzessiven Kompetenz (§ 10 IESG in Verbindung mit § 67 ASGG) - die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Diese haben bei Geltendmachung eines solchen Anspruches über die dabei zu lösenden Vorfragen zu entscheiden. Ein Interesse, bereits vor der Entstehung eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld einzelne der möglicherweise - die Verhältnisse können sich bis zur Entstehung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld erheblich ändern - von den Gerichten zu entscheidenden Vorfragen mit Feststellungsbescheid durch die für die Einhebung des Zuschlages gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG zuständige Behörde entscheiden zu lassen, stellt keine taugliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dar.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110011.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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