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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbVG §120;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0020 E 9. Februar 1999Rechtssatz
Der Kündigungsschutz des begünstigten Behinderten wird gemäß § 8 Abs 2 BEinstG nur für die Dauer seiner Funktion als Betriebsratsmitglied durch den Kündigungsschutz aufgrund der §§ 120 und 121 ArbVG verdrängt (ARG ..., SOWEIT ...), jedoch ändert weder die Mitgliedschaft zum Betriebsrat noch deren Erlöschen etwas an seiner Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis gemäß § 2 BEinstG. Da die Pflichten aus dem Dienstvertrag und aus dem BEinstG den Dienstgeber - und nicht den Betrieb iSd § 34 ArbVG - treffen, kann die Stilllegung eines Betriebes nicht zum Wegfall des Kündigungsschutzes oder dazu führen, dass die Zustimmung zur Kündigung jedenfalls erteilt werden muss (vgl zum Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz Urteil des OGH vom 24.6.1998, 9 Ob A 145/98h).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110021.X02Im RIS seit
11.07.2001