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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/18/0033Rechtssatz
Aus dem Beschwerdehinweis, dass nach der Judikatur des EuGH ein Aufenthaltsverbot nicht auf ein Verhalten gestützt werden dürfe, das bei einem Inländer zu keinen rechtlichen Konsequenzen führe, lässt sich für den Bf nichts gewinnen, ist doch der von ihm verwirklichte strafrechtliche Tatbestand (§ 15 und § 87 Abs 1 StGB) gleichermaßen auf Inländer und Ausländer anzuwenden. Die vom Bf angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage, ob die Anwendung von § 36 FrG 1997 "mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht", konnte daher unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180015.X04Im RIS seit
12.12.2001