RS Vwgh 1999/2/9 97/11/0300

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Handelt es sich um das erste vom Lenker begangene Alkoholdelikt, ist in Anbetracht des besonderen Gewichtes dessen bisheriger Unbescholtenheit (hier auch iVm einem bloß geringfügigen Verschulden am Verkehrsunfall) die mit 20 Monaten bemessene Zeit nach § 73 Abs 2 KFG als überhöht zu werten (Hinweis E 22.5.1990, 90/11/0022; ausführliche Begründung im Erk). Um die mit 20 Monaten festgesetzte Zeit als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, bedürfte es aber eines weiteren gewichtigen Umstandes, etwa eines sonstigen schwerwiegenden Verschuldens des Lenkers. Dazu genügte nicht schon das Verschulden eines Verkehrsunfalles schlechthin, sofern dieses Verschulden für sich nicht als schwerwiegend zu werten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997110300.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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