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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0166Rechtssatz
§ 28 Abs 1a AZG idF BGBl 1994/446, Art 8 Abs 1 und Art 6 Abs 1 der Verordnung EWG Nr 3820/1985 enthalten nicht alternative Tatbestände, sondern jeweils einen Tatbestand mit einer oder zwei Ausnahmen von der betreffenden Grundregel, sodass bei Zutreffen einer Ausnahme der betreffende Tatbestand nicht erfüllt ist. Dies gilt auch für die in Art 8 Abs 1 Unterabsatz 2 der Verordnung EWG Nr 3820/1985 normierte Ausnahme. Für dieses Verständnis spricht auch der Wortlaut der Sanktionsbestimmung des § 28 Abs 1a AZG idF BGBl 1994/446 , der ohne weitere Differenzierung das Nichtgewähren der TÄGLICHEN RUHEZEIT GEMÄß ART 8 ABS 1 der Verordnung EWG Nr 3820/1985 bzw das Einsetzen von Lenkern ÜBER DIE GEMÄß ART 6 ABS 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG EWG NR 3820/1985 ZULÄSSIGE LENKZEIT HINAUS unter Strafsanktion stellt. Es genügt daher zum Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung die jeweilige Gesamtlenkzeit bzw Gesamtruhezeit bzw- bei Teilung der Ruhezeit - die Teilruhezeiten anzuführen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997110165.X01Im RIS seit
11.07.2001