RS Vfgh 1998/10/14 B611/97

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Berichtigung eines Beschlusses

Rechtssatz

Der Beschluß vom 06.10.97 wird dahingehend berichtigt, daß die Beschwerde nicht zurückgewiesen wird. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit dem an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 18.04.97 vorgelegt hat und dieser daher dem Verfassungsgerichtshof als rechtzeitig zugekommen gilt, fehlte es an der Voraussetzung für die Erlassung eines Verbesserungsauftrages, sodaß auch die Rechtsfolgen gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG nicht einzutreten haben. Die Zurückweisung war daher zu berichtigen.

Entscheidungstexte

  • B 611/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1998 B 611/97

Schlagworte

VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B611.1997

Dokumentnummer

JFR_10018986_97B00611_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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