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10 VerfassungsrechtNorm
VfGHGO §42Leitsatz
Berichtigung eines BeschlussesRechtssatz
Der Beschluß vom 06.10.97 wird dahingehend berichtigt, daß die Beschwerde nicht zurückgewiesen wird. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit dem an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 18.04.97 vorgelegt hat und dieser daher dem Verfassungsgerichtshof als rechtzeitig zugekommen gilt, fehlte es an der Voraussetzung für die Erlassung eines Verbesserungsauftrages, sodaß auch die Rechtsfolgen gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG nicht einzutreten haben. Die Zurückweisung war daher zu berichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B611.1997Dokumentnummer
JFR_10018986_97B00611_2_01