RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FleischUG 1982 §41 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/11/0266 E 9. Februar 1999 98/11/0265 E 9. Februar 1999

Rechtssatz

Einer Erledigung der Behörde, welche nicht als Bescheid bezeichnet ist, und die die Aufforderung zur Zahlung von Gebühren enthält, kommt kein Bescheidcharakter zu, wenn auf Grund ihres Erscheinungsbildes nicht zu erkennen ist , dass es sich dabei um die förmliche Erledigung eines Gebührenvorschreibungsverfahrens handelt. Ungeachtet der (tatsächlich als Spruch eines Bescheides

deutbaren) normativen Formulierung DER ... BETRAG ... IST ...

EINZUZAHLEN kann das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid iVm dem fehlenden Bescheidwillen der Erstbehörde und dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nur so verstanden werden, dass formlose Zahlungsaufforderungen beabsichtigt waren, deren Befolgung weitere behördliche Schritte entbehrlich machten. Es kann aber nicht so verstanden werden, dass die - von Seiten des Gebührenpflichtigen tatsächlich erfolgte - Entsprechung der Aufforderung in Form der Bezahlung der geforderten Beträge zum Verlust des Rechtsschutzes führte. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Zahlungsaufforderung ist als solches zwar unzulässig, versetzt aber die Behörde erster Instanz in die Notwendigkeit der erstmaligen Erlassung eines Bescheides.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110264.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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