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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs1 idF 1998/I/002;Rechtssatz
§ 26 Abs 1 erster Satz FSG 1997 stellt auf das erstmalige Begehen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO ab, sodass auch Personen, die erstmalig in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, in den Genuss der kurzen Entziehungszeit von vier Wochen gelangen (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110154.X01Im RIS seit
20.11.2000