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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §273 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0521Rechtssatz
Aus § 208 Stmk LAO ergibt sich die Befugnis der Berufungsbehörde, Zurückweisungsgründe selbst wahrzunehmen. Dabei handelt es sich keineswegs um eine Besonderheit in der Stmk LAO. Auch § 278 BAO sieht vor, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen hat, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückverweisung der Berufung vorliegt; bejahendenfalls muss sie mit Zurückweisung vorgehen. (hier: Die Vorstellungsbehörde stützte ihren aufhebenden Bescheid ausschließlich darauf, dass der Gemeinderat seine Zuständigkeit zur Zurückweisung der Berufung als verspätet zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Da sie dabei die Bestimmung des § 208 Stmk LAO verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160520.X01Im RIS seit
03.04.2001