RS Vwgh 1999/2/9 97/16/0520

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1;
BAO §278;
BAO §279;
BAO §289;
B-VG Art119a Abs5;
LAO Stmk 1963 §203 Abs1;
LAO Stmk 1963 §208;
LAO Stmk 1963 §209;
LAO Stmk 1963 §213;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0521

Rechtssatz

Aus § 208 Stmk LAO ergibt sich die Befugnis der Berufungsbehörde, Zurückweisungsgründe selbst wahrzunehmen. Dabei handelt es sich keineswegs um eine Besonderheit in der Stmk LAO. Auch § 278 BAO sieht vor, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen hat, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückverweisung der Berufung vorliegt; bejahendenfalls muss sie mit Zurückweisung vorgehen. (hier: Die Vorstellungsbehörde stützte ihren aufhebenden Bescheid ausschließlich darauf, dass der Gemeinderat seine Zuständigkeit zur Zurückweisung der Berufung als verspätet zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Da sie dabei die Bestimmung des § 208 Stmk LAO verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160520.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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