RS Vwgh 1999/2/9 97/11/0044

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ArbIG 1993 §23 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/11/0095

Rechtssatz

§ 23 ArbIG erfasst nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane iSd § 9 Abs 1 VStG. Bestellt ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG, hat dies - wie bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter durch Vertretungsorgane überhaupt - zur Folge, dass sich die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Vertretungsorganes iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG im Umfang der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung iSd § 9 Abs 6 VStG beschränkt. Von einem unzulässigen ÜBERLAPPEN der Verantwortungsbereiche kann in einem solchen Fall keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997110044.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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