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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/11/0095Rechtssatz
§ 23 ArbIG erfasst nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane iSd § 9 Abs 1 VStG. Bestellt ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG, hat dies - wie bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter durch Vertretungsorgane überhaupt - zur Folge, dass sich die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Vertretungsorganes iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG im Umfang der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung iSd § 9 Abs 6 VStG beschränkt. Von einem unzulässigen ÜBERLAPPEN der Verantwortungsbereiche kann in einem solchen Fall keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997110044.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019