RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/10 98/11/0191 1 (hier: Veruntreuung und Betrug).

Stammrechtssatz

Diebstähle (Einbruchsdiebstähle) sind im § 7 Abs 4 FSG 1997 nicht als bestimmte Tatsachen, die die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person iSd § 7 Abs 2 FSG 1997 nach sich ziehen, aufgezählt . Dies würde es aber nicht ausschließen, daß auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, da die Aufzählung im § 7 Abs 4 FSG 1997 lediglich demonstrativ ist. Die Rechtslage ist diesbezüglich mit der nach dem KFG (§ 66 Abs. 2) identisch, wonach nicht aufgezählte strafbare Handlungen, die aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung iZm dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters führen können. In Ansehung von Diebstählen bedeutet dies, daß eine Mehrzahl solcher Delikte diese Eignung besitzt, weil die Begehung von Diebstählen durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erheblich erleichtert wird (Hinweis E 19.5.1998, 96/11/0288)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110270.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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