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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Wohlverhalten in der Zeit, in der das gerichtliche Strafverfahren anhängig ist, von geringerem Gewicht ist, als in Zeiten, in denen dies nicht der Fall ist, erweist sich im Hinblick auf die seit der Tat (hier: Veruntreuung bzw Betrug) verstrichenen Zeit von fünf Jahren, in der keine gleichartigen Straftaten begangen wurden, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung, der Lenker werde erst rund sechs Jahre nach der Tat die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, als verfehlt (hier: Das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB kann im Hinblick auf sein geringes Gewicht und den Umstand, dass diese strafbare Handlung nicht auf eine Sinnesart gemäß § 7 Abs 2 FSG 1997 hinweist, die Auffassung, der Lenker werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst rund sechs Jahre nach der Begehung der Tat wiedererlangen, nicht stützen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110270.X02Im RIS seit
19.03.2001