RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0229

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite idF 1997/I/103 ;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3 Z1 idF 1997/I/103 ;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Besitzer einer Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,8 g/l und weniger als 1,2 mg/l Alkoholgehalt des Blutes gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet, wird er durch die Festsetzung der Entziehungszeit mit sechs Monaten in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 1.10.1996, 96/11/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110229.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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