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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite idF 1997/I/103 ;Rechtssatz
Hat der Besitzer einer Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,8 g/l und weniger als 1,2 mg/l Alkoholgehalt des Blutes gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet, wird er durch die Festsetzung der Entziehungszeit mit sechs Monaten in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 1.10.1996, 96/11/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110229.X04Im RIS seit
12.06.2001