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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Anders als bei der strafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0567) kommt es für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG entscheidend auf das TATSÄCHLICHE Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an (arg GELENKT ODER IN BETRIEB GENOMMEN UND HIEBEI). Der bloße VERDACHT des Lenkens oder der Inbetriebnahme genügt nach dem insoweit klaren Wortlaut nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997110307.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012