RS Vwgh 1999/2/9 97/11/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1a idF 1994/446;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0166

Rechtssatz

Mit der Schaffung des § 28 Abs 1a AZG durch die Nov BGBl 1994/446 sollte der bisher geltende Grundsatz der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch Arbeitnehmer in keiner Weise geändert werden. Es kommt daher die bisherige Judikatur des VwGH zu Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften weiterhin zum Tragen. Auch erfasst der Begriff EINSETZEN nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch auch das als HERANZIEHEN von Arbeitnehmern umschriebene Verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997110165.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten