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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZG §28 Abs1a idF 1994/446;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0166Rechtssatz
Mit der Schaffung des § 28 Abs 1a AZG durch die Nov BGBl 1994/446 sollte der bisher geltende Grundsatz der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch Arbeitnehmer in keiner Weise geändert werden. Es kommt daher die bisherige Judikatur des VwGH zu Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften weiterhin zum Tragen. Auch erfasst der Begriff EINSETZEN nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch auch das als HERANZIEHEN von Arbeitnehmern umschriebene Verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997110165.X02Im RIS seit
11.07.2001