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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittelverzichtes im Verfahren zur Entziehung einer Lenkerberechtigung (siehe § 29 Abs 1 zweiter Satz FSG 1997 und § 75 Abs 2a KFG) hindert - jedenfalls nach Ablauf der Berufungsfrist wie im vorliegenden Fall - nicht die rechtliche Möglichkeit der Zurücknahme einer Berufung. Zweck der genannten Bestimmungen über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittelverzichtes im Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung ist es nämlich, dem Besitzer einer Lenkberechtigung die Möglichkeit zur Überlegung, ob er eine Berufung einbringen soll, für die Dauer der Berufungsfrist zu wahren und ihn vor vorschnellen Verzichtserklärungen zu schützen. Auf diese Schutzbestimmungen kann sich der Beschwerdeführer, der mehrere Wochen nach Einbringung der Berufung diese zurückgezogen hat, nicht mit Erfolg berufen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110210.X02Im RIS seit
21.02.2002