Index
25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ARHG §10;Rechtssatz
Aus dem Aufenthaltsverbots-Bescheid ist niemandem, auch nicht dem Fremden, ein Recht erwachsen. Es kann daher aus dem Aufenhaltsverbot auch kein Recht des Fremden abgeleitet werden, eine gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht in Österreich, sondern in einem anderen Staat zu verbüßen. Weiters ist dem Fremden auch nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl 1979/529, kein Anspruch eingeräumt, seine Auslieferung an einen anderen Staat zur Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zu begehren (Hinweis E 14. Jänner 1987, 86/01/0255, VwSlg 12371A/1987).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997180556.X01Im RIS seit
20.11.2000