RS Vfgh 1998/10/15 KI-21/97

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art132
B-VG Art138 Abs1 litb
FremdenG §51
VfGG §52

Leitsatz

Zulässigkeit eines Eventualantrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof im Fall der Zurückweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde im Fall der Säumnis des Unabhängigen Verwaltungssenates auch nach Wegfall der Schubhaft

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde mit B v 29.09.97, B1409/97.

Keine Modifikation des Antrags erforderlich.

Der Antragsteller konnte zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages nicht wissen, daß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch berichtigt werden würde. Darüber hinaus ist keine Berichtigung des Spruches des Erkenntnisses erfolgt, weshalb der Antrag auch nicht zu modifizieren war.

Sachidentität gegeben.

Die - obschon nicht in Form eines Beschlusses, sondern eines Erkenntnisses ergangene - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Unzulässigkeit einer Schubhaftbeschwerde nach Wegfall der Schubhaft) läuft der Sache nach darauf hinaus, daß der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Beschreitung des Verwaltungsweges schlechthin verneint hat.

Der durch die Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Verwaltungsgerichtshof hätte die Schubhaftbeschwerde nicht aus den in seinem Erkenntnis angeführten Gründen zurückweisen dürfen (siehe VfSlg. 14192/1995, 13698/1994).

Durch die Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof sohin zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.

Kommt der UVS seiner Entscheidungspflicht nicht nach, so hat im Fall einer Säumnisbeschwerde der Verwaltungsgerichtshof an seiner statt die Entscheidung zu treffen.

Es war daher auszusprechen, daß die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde, die im Rahmen einer Säumnisbeschwerde erhoben wird, in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, und das entgegenstehende Erkenntnis aufzuheben.

Kostenzuspruch.

Die vom Antragsteller für die Erstattung der Replik beantragten Kosten waren nicht zuzusprechen, da es sich um keinen abverlangten Schriftsatz handelt und die Erstattung der Gegenäußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten war (VfSlg. 11.491/1987, 13.308/1992, B322/96 vom 11.12.97).

Entscheidungstexte

  • K I-21/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.10.1998 K I-21/97

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Antrag, Eventualantrag, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Fremdenrecht, Schubhaft, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:KI21.1997

Dokumentnummer

JFR_10018985_97K0I021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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