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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0020 E 9. Februar 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/07/02 96/08/0003 1Stammrechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich des Arbeitsrechtes an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten Einfluß nimmt. Das Feststellungsbegehren, daß auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des BEinstG nicht anzuwenden seien, ist daher eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110021.X01Im RIS seit
11.07.2001