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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AZG §12 Abs1;Rechtssatz
Die zwei als erschwerend erachteten Umstände, nämlich nicht als geringfügig anzusehendes Verschulden und eklatante Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit, weisen nicht ein Gewicht auf, dass allein deshalb schon trotz des ERSTMALIGEN Verstoßes gegen Arbeitszeitvorschriften die Verhängung der vorgesehenen Höchststrafe gerechtfertigt erschiene.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997110079.X02Im RIS seit
20.11.2000