RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0096

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §26 Abs7 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §41 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wird nicht schon anhängig, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, auf den eine Entziehung gestützt werden kann, sondern erst mit dem ersten Verfahrensschritt, den die Kraftfahrbehörde setzt, um die Voraussetzungen für die Entziehung zu prüfen (Hinweis E 25.8.1998, 98/11/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110096.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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