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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs3 idF 1998/I/002;Rechtssatz
Ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wird nicht schon anhängig, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, auf den eine Entziehung gestützt werden kann, sondern erst mit dem ersten Verfahrensschritt, den die Kraftfahrbehörde setzt, um die Voraussetzungen für die Entziehung zu prüfen (Hinweis E 25.8.1998, 98/11/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110096.X01Im RIS seit
05.07.2001