RS Vwgh 1999/2/10 97/09/0333

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §12;
BHZÜV 1995 §1 Z2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1;

Rechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 1 Z 2 BHZÜV 1995. Der in der Sonderregelung des § 12 AufenthaltsG 1992 umschriebene Personenkreis unterscheidet sich von anderen Fremden in maßgeblicher Weise dadurch, dass Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung gemäß einer Verordnung aufgrund des § 12 AufenthaltsG 1992 von ERHÖHTEN INTERNATIONALEN SPANNUNGEN,

EINEM BEWAFFNETEN KONFLIKT ODER SONSTIGEN DIE SICHERHEIT GANZER

BEVÖLKERUNGSGRUPPEN GEFÄHRDENDER UMSTÄNDE unmittelbar betroffen sind. Dass angesichts derartiger besonderer Umstände für davon betroffene Fremde im Bereich der Ausländerbeschäftigung eine Sonderbestimmung betreffend die Zulässigkeit von Überschreitungen der Bundeshöchstzahl und damit eine begünstigte Behandlung bei der Integration in den inländischen Arbeitsmarkt getroffen wurde, erscheint mit Rücksicht auf die im Tatsachenbereich bestehenden objektiven Unterscheidungsmerkmale (dieser Fremden) auch unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes bzw der gebotenen Gleichbehandlung von Ausländern gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090333.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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