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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §12;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 1 Z 2 BHZÜV 1995. Der in der Sonderregelung des § 12 AufenthaltsG 1992 umschriebene Personenkreis unterscheidet sich von anderen Fremden in maßgeblicher Weise dadurch, dass Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung gemäß einer Verordnung aufgrund des § 12 AufenthaltsG 1992 von ERHÖHTEN INTERNATIONALEN SPANNUNGEN,
EINEM BEWAFFNETEN KONFLIKT ODER SONSTIGEN DIE SICHERHEIT GANZER
BEVÖLKERUNGSGRUPPEN GEFÄHRDENDER UMSTÄNDE unmittelbar betroffen sind. Dass angesichts derartiger besonderer Umstände für davon betroffene Fremde im Bereich der Ausländerbeschäftigung eine Sonderbestimmung betreffend die Zulässigkeit von Überschreitungen der Bundeshöchstzahl und damit eine begünstigte Behandlung bei der Integration in den inländischen Arbeitsmarkt getroffen wurde, erscheint mit Rücksicht auf die im Tatsachenbereich bestehenden objektiven Unterscheidungsmerkmale (dieser Fremden) auch unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes bzw der gebotenen Gleichbehandlung von Ausländern gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090333.X01Im RIS seit
12.06.2001