RS Vfgh 1998/10/15 B1634/97

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Nö GVG 1989 §1 Z3 lita
AVG §8
AVG §17

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch rechtmäßige Verneinung des Rechts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht wegen dessen fehlender Parteistellung

Rechtssatz

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren kam dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch und auch kein rechtliches Interesse zu. Er war daher - auch wenn er als Interessent iS des §1 Z3 lita Nö GVG 1989 zu qualifizieren gewesen sein sollte - in dem bei der Grundverkehrs-Landeskommission anhängigen Verfahren keine Partei (vgl VfSlg 6257/1970, 13519/93, 13681/1994).

Unter diesen Umständen hatte er auch kein subjektives Recht auf Akteneinsicht nach §17 AVG (vgl Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, Wien 1998, Anm 3 zu §17 AVG; VfSlg 8959/1980, 14089/1995).

Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in einem anderen als dem oben erwähnten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre, oder daß eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden hätte (vgl zB VfSlg 10374/1985).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1634.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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