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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch rechtmäßige Verneinung des Rechts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht wegen dessen fehlender ParteistellungRechtssatz
Im vorliegenden Verwaltungsverfahren kam dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch und auch kein rechtliches Interesse zu. Er war daher - auch wenn er als Interessent iS des §1 Z3 lita Nö GVG 1989 zu qualifizieren gewesen sein sollte - in dem bei der Grundverkehrs-Landeskommission anhängigen Verfahren keine Partei (vgl VfSlg 6257/1970, 13519/93, 13681/1994).
Unter diesen Umständen hatte er auch kein subjektives Recht auf Akteneinsicht nach §17 AVG (vgl Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, Wien 1998, Anm 3 zu §17 AVG; VfSlg 8959/1980, 14089/1995).
Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in einem anderen als dem oben erwähnten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre, oder daß eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden hätte (vgl zB VfSlg 10374/1985).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1634.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008