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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/02/10 97/09/0139 1 (hier war die Beschäftigung eines kroatischen Staatsangehörigen beabsichtigt)Stammrechtssatz
Insoweit der bf Arbeitgeber die festgestellte Überschreitung der herangezogenen Bundeshöchstzahl für das Kalenderjahr 1997 ausschließlich mit der Begründung bestreitet, diese Bundeshöchtszahl hätte um DIE TÜRKISCHEN ASSOZIATIONSFÄLLE bereinigt werden müssen, wird allein damit keine fehlerhafte Berechnungsmethode hinsichtlich der Ermittlung der festgestellten Überschreitung dargetan, ist diesem Vorbringen doch nicht zu entnehmen, aus welchen (sachlichen oder rechtlichen) Erwägungen derartige ANRECHNUNGSFÄLLE auf die Bundeshöchstzahl unter dem Gesichtspunkt, daß der (unbestrittenermaßen inländische) Arbeitgeber einen polnischen Staatsangehörigen zu beschäftigen beabsichtigte, im Beschwerdefall bei der Ermittlung der Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht berücksichtigt werden durften (Hinweis E 21.10.1998, 96/09/0171, und E 18.11.1998, 98/09/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090218.X01Im RIS seit
20.11.2000