Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §12a;Rechtssatz
Indem der Arbeitgeber iSd § 1 Z 3 BHZÜV 1995 sowohl für die subjektive Komponente in bezug auf die besondere Qualifikation des Arbeitnehmers (hier: Bürokraft für Buchhaltung) als auch für die objektive Komponente, nämlich das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Einstellung des nach seinem Vorbringen qualifizierten Ausländers das Vorliegen beider Voraussetzungen eingehend und substantiiert behauptet und dafür auch konkrete Beweise angeboten hat, ist er seiner Mitwirkungsverpflichtung hinreichend nachgekommen (Hinweis E 8.2.1996, 95/09/0295). Hat die Behörde dennoch kein Ermittlungsverfahren über die Voraussetzungen des § 1 Z 3 BHZÜV 1995 durchgeführt, hat sie ihrer - im Hinblick auf die Mitwirkung des Arbeitgebers ausgelösten - amtswegigen Ermittlungspflicht, die Richtigkeit des Vorbringens des Arbeitgebers zu überprüfen und die dabei gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu würdigen, nicht entsprochen (Hinweis E 24.5.1995, 93/09/0447).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090103.X01Im RIS seit
20.11.2000