RS Vwgh 1999/2/10 97/09/0103

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
BHZÜV 1995 §1 Z3;

Rechtssatz

Indem der Arbeitgeber iSd § 1 Z 3 BHZÜV 1995 sowohl für die subjektive Komponente in bezug auf die besondere Qualifikation des Arbeitnehmers (hier: Bürokraft für Buchhaltung) als auch für die objektive Komponente, nämlich das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Einstellung des nach seinem Vorbringen qualifizierten Ausländers das Vorliegen beider Voraussetzungen eingehend und substantiiert behauptet und dafür auch konkrete Beweise angeboten hat, ist er seiner Mitwirkungsverpflichtung hinreichend nachgekommen (Hinweis E 8.2.1996, 95/09/0295). Hat die Behörde dennoch kein Ermittlungsverfahren über die Voraussetzungen des § 1 Z 3 BHZÜV 1995 durchgeführt, hat sie ihrer - im Hinblick auf die Mitwirkung des Arbeitgebers ausgelösten - amtswegigen Ermittlungspflicht, die Richtigkeit des Vorbringens des Arbeitgebers zu überprüfen und die dabei gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu würdigen, nicht entsprochen (Hinweis E 24.5.1995, 93/09/0447).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090103.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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