RS Vwgh 1999/2/10 98/09/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/09/0304

Rechtssatz

Die Frist iSd § 46 Abs 3 VwGG beginnt mit dem AUFHÖREN DES HINDERNISSES. Als HINDERNIS ist dabei jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages bestand es in einem durch das Verhalten der Kanzleileiterin des Rechtsfreundes des Antragstellers verursachten Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. In dem Zeitpunkt, in dem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte aber auch iSd § 46 Abs 3 VwGG das Hindernis auf. Der Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist hätte bei nur geringer Aufmerksamkeit in Anbetracht des eigenen Vorbringens zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde spätestens bei Unterfertigung und Versendung dieser Beschwerde bemerkt werden müssen, in welcher der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides richtig angegeben worden war. Es ist von einem AUFHÖREN DES HINDERNISSES (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde durch richtige Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides verfasst worden war. Spätestens an diesem Tag begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs 3 VwGG zu laufen (Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223, 0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090303.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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