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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ein Ausländer im Alter von nahezu 25 Jahren erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Personengruppe jugendlicher Ausländer im Sinn des § 1 Z 1 BHZÜV 1995 (vgl überdies auch sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs 1 Z 3 AuslBG, wonach im AuslBG als jugendliche Ausländer Personen angesehen werden, die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090304.X02Im RIS seit
20.11.2000