RS Vwgh 1999/2/10 97/09/0304

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z3;
BHZÜV 1995 §1 Z1;

Rechtssatz

Ein Ausländer im Alter von nahezu 25 Jahren erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Personengruppe jugendlicher Ausländer im Sinn des § 1 Z 1 BHZÜV 1995 (vgl überdies auch sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs 1 Z 3 AuslBG, wonach im AuslBG als jugendliche Ausländer Personen angesehen werden, die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090304.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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