RS Vfgh 1998/10/15 B1664/97

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
BundesvergabeG

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes betreffend die Ausscheidung eines Angebotes der beschwerdeführenden Baugesellschaft im Zuge des Verfahrens eines Abwasserverbandes zur Vergabe bestimmter Baumeisterarbeiten; keine Willkür und keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; ausreichendes Ermittlungsverfahren durch Heranziehung eines Sachverständigen, Einvernahme der Parteien zu dessen Gutachten und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen

Rechtssatz

Der Bescheid stützt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Prüfung und das Ausscheiden von Angeboten; ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen sind Bedenken weder vorgebracht worden noch aus Anlaß dieses Verfahrens sonst entstanden. Die beschwerdeführende Gesellschaft wirft der belangten Behörde allerdings vor, zu Unrecht angenommen zu haben, daß das von ihr gelegte Angebot auf Unterpreisen beruhe und daß sie nicht über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Durchführung des ausgeschriebenen Projekts verfüge. Damit werden aber keine in die Verfassungssphäre reichende Fehler geltend gemacht; von einer verfassungswidrigen oder denkunmöglichen Gesetzesanwendung kann keine Rede sein.

Keine Anwendung des Krnt VergabeG.

Ob das Verfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig geführt wurde und ob die Entscheidung rechtsrichtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl VfSlg 10565/1985, 10659/1985, 12697/1991).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Vergabewesen, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1664.1997

Dokumentnummer

JFR_10018985_97B01664_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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