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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §14f;Beachte
Besprechung in: ZAS 2000, 86;Rechtssatz
Das Rechtsinstitut des Widerrufes ist im AVG nicht ausdrücklich genannt. Es handelt sich dabei um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides durch Aufhebung desselben. Der Widerruf des § 14f AuslBG ist ebenso wie der des § 9 (Widerruf der Beschäftigungsbewilligung) und des § 16 (Widerruf des Befreiungsscheines) AuslBG eine Verwaltungsvorschrift iS des § 68 Abs 6 AVG, welche die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Zurücknahme rechtskräftig erteilter Bewilligungen bzw Erlaubnisse ermächtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090144.X01Im RIS seit
21.02.2002