RS Vwgh 1999/2/10 98/09/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/09/0299

Rechtssatz

Selbst wenn man dem Arbeitgeber in Ansehung der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung ein relativ geringes Verschulden zugestünde, scheitert die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG daran, dass die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde, ausgehend vom Schutzzweck des AuslBG, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sicher zu stellen, nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretungen ausging (hier: Die belangte Behörde hat aber die ordnungsgemäße Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung und die ordnungsgemäßen Lohnbedingungen und Arbeitsbedingungen als mildernd gewertet und ua darauf gestützt von der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG Gebrauch gemacht).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090298.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten