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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §124 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 124 Abs 3 BDG 1979 bezieht sich das Ablehnungsrecht auf den dem Besch im Disziplinarverfahren bekannt gegebenen Senat einschließlich der BEKANNT GEGEBENEN Ersatzmitglieder. Keine Änderung der Senatszusammensetzung iSd § 124 Abs 3 BDG 1979 liegt vor, wenn lediglich ein dem Besch bekanntgegebenes Ersatzmitglied im Falle der Ausübung des Ablehnungsrechtes (bzw bei sonstigen gesetzlichen Verhinderungsgründen) in den entscheidenden Senat aufrückt. Dieser Fall löst somit weder die Pflicht der Behörde aus, neuerlich die Zusammensetzung des Senates bekannt zu geben, noch steht das Recht auf Ablehnung eines weiteren Mitgliedes dieses Senates zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090064.X01Im RIS seit
21.02.2002