RS Vwgh 1999/2/10 98/09/0064

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs3;
GdBG Slbg 1968 §9 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 124 Abs 3 BDG 1979 bezieht sich das Ablehnungsrecht auf den dem Besch im Disziplinarverfahren bekannt gegebenen Senat einschließlich der BEKANNT GEGEBENEN Ersatzmitglieder. Keine Änderung der Senatszusammensetzung iSd § 124 Abs 3 BDG 1979 liegt vor, wenn lediglich ein dem Besch bekanntgegebenes Ersatzmitglied im Falle der Ausübung des Ablehnungsrechtes (bzw bei sonstigen gesetzlichen Verhinderungsgründen) in den entscheidenden Senat aufrückt. Dieser Fall löst somit weder die Pflicht der Behörde aus, neuerlich die Zusammensetzung des Senates bekannt zu geben, noch steht das Recht auf Ablehnung eines weiteren Mitgliedes dieses Senates zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090064.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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