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97 VergabewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche oder denkunmögliche Entscheidung des Bundesvergabeamtes betreffend die Versagung von Nachprüfungsverfahren bzw hinsichtlich der Gebühren für Sachverständige im Zuge der Vergabekontrolle öffentlicher Aufträge; keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler hinsichtlich Ermittlungsverfahren und BescheidbegründungRechtssatz
Der Bescheid stützt sich auf Art12 Abs2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.06.92 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Dies ist unter den vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Gesichtspunkten angesichts des Umstandes unbedenklich, daß zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags das Bundesvergabegesetz Regelungen über Dienstleistungsaufträge noch nicht enthielt und daß die genannte Richtlinienbestimmung einer unmittelbaren Anwendbarkeit jedenfalls zugänglich ist.
Hinsichtlich der Gebühren für Sachverständige: E v 15.10.98, B2761/97 und B606/98 (keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme mangelnder gehöriger Aufmerksamkeit iSd §1294 ABGB durch die vergebende Stelle).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, EU-Recht Richtlinie, Bescheidbegründung, KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1174.1997Dokumentnummer
JFR_10018985_97B01174_01