RS Vwgh 1999/2/12 97/19/1459

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1 idF 1996/201;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1996/201;
AVG §37;

Rechtssatz

Hat sich die belangte Behörde - anders als die Behörde erster Instanz - bei ihrer abweisenden Entscheidung (erstmals) auf § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 gestützt, hat sie den Fremden zu ihrer Annahme, er habe seinen Antrag nicht vom Ausland aus gestellt (und die Entscheidung darüber nicht vom Ausland aus abgewartet) zu hören. Zu jenen Sachverhaltselementen, die der Fremde selbst im Verwaltungsverfahren geliefert hat, brauchte die Behörde ihn allerdings nicht zu hören (Hinweis E 27.6.1985, 85/18/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191459.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten