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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Hat sich die belangte Behörde - anders als die Behörde erster Instanz - bei ihrer abweisenden Entscheidung (erstmals) auf § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 gestützt, hat sie den Fremden zu ihrer Annahme, er habe seinen Antrag nicht vom Ausland aus gestellt (und die Entscheidung darüber nicht vom Ausland aus abgewartet) zu hören. Zu jenen Sachverhaltselementen, die der Fremde selbst im Verwaltungsverfahren geliefert hat, brauchte die Behörde ihn allerdings nicht zu hören (Hinweis E 27.6.1985, 85/18/0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191459.X01Im RIS seit
02.05.2001