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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / Klage zw GebietskLeitsatz
Abweisung der Klage des Bundes gegen Land und Stadt Wien auf Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule in Wien; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den geltend gemachten, auf einer Vereinbarung nach Art15a B-VG beruhenden Anspruch; Geltung der Wiener Vertragsrechtskonvention auch für einen im Gefolge der Vereinbarung geschlossenen VergleichRechtssatz
Abweisung der Klage im Anlaßfall nach amtswegiger Einleitung eines Kompetenzkonfliktsverfahrens und Feststellung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Klage des Bundes gegen Land und Stadt Wien auf Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule in Wien (vgl E v 03.10.97, KI-17/97).
Die Grundlage des geltend gemachten Anspruches ist die Anlage 7 der abgeschlossenen Vereinbarung nach Art15a B-VG (vgl E v 03.10.97, KI-17/97). Dazu gehört auch die in der Folge getroffene Übereinkunft, die der Konkretisierung und der Klärung der Frage der Erfüllung des Art15a-Vertrages diente, auch wenn die Übereinkunft nicht in Form eines solchen Vertrages geschlossen wurde.
Für die Auslegung und die Anfechtbarkeit von Vereinbarungen nach Art15a B-VG sind die Grundsätze des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl 40/1980 (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK), maßgebend.
Wenn nach Abschluß eines Art15a-Vertrages eine Übereinkunft getroffen wird, die dazu dient, die Erfüllung des Vertrages zu konkretisieren - so etwa eine auf die vergleichsweise Regelung der Zahlungsmodalitäten, zB durch Vereinbarung einer Aufrechnung, abzielende Übereinkunft -, ist sie als Annex zum Art15a-Vertrag zu werten (vgl Art31 Abs3 lita WVK). Deshalb ist auch für die Interpretation einer solchen späteren Übereinkunft die WVK maßgebend.
Aus Ziel und Zweck der im Gefolge der Vereinbarung nach Art15a B-VG abgeschlossenen Übereinkunft vom 15.09./07.10./21.10.93 ergibt sich klar, daß damit alle Forderungen des Bundes gegen Land/Stadt Wien und umgekehrt aus den Titeln "Beitragsleistung der Stadt Wien für die Internationale Schule" einerseits und "Schul-Haus-Boot" andererseits endgültig bereinigt und erfüllt werden sollten.
Wäre vom Vergleich in Ansehung der Schule nur ein Teil der Forderungen erfaßt worden, so hätte dies im Vergleich explizit zum Ausdruck kommen müssen.
Gemäß Art48 und Art49 WVK kann ein Vertragspartner Ungültigkeit des Vertrages (hier des Vergleiches) wegen Irrtums oder Betruges geltend machen. Nach der geschilderten Entstehungsgeschichte des Vergleiches kann davon aber nicht gesprochen werden.
Die WVK regelt die Möglichkeiten, die Ungültigkeit eines Vertrages geltend zu machen, in ihrem Teil V, Abschnitt 2 abschließend. Weitere Anfechtungsmöglichkeiten sieht sie nicht vor. Insbesondere reicht ein allfälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht hin, um einen Vertrag als nichtig zu qualifizieren, zumal das Institut der "laesio enormis" keinesfalls zu den zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechtes (Art53 WVK) gehört.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Vereinbarungen nach Art 15a B-VG, Schulen, Privatschulen, Völkerrecht, Auslegung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A13.1996Dokumentnummer
JFR_10018985_96A00013_01