RS Vwgh 1999/2/12 97/21/0524

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Die Begründung des gem § 54 Abs 1 FrG 1993 ergangenen Feststellungsbescheides ist widersprüchlich, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, ob die Beh die Einberufung des Fremden als erwiesen annahm und ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte. Denn einerseits betrachtete sie die ersten Angaben des Fremden - also einschließlich derjenigen über die Einberufung - als der Wahrheit am nächsten kommend, andererseits bezeichnete sie jedoch die Einberufung als nicht belegt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210524.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten