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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Begründung des gem § 54 Abs 1 FrG 1993 ergangenen Feststellungsbescheides ist widersprüchlich, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, ob die Beh die Einberufung des Fremden als erwiesen annahm und ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte. Denn einerseits betrachtete sie die ersten Angaben des Fremden - also einschließlich derjenigen über die Einberufung - als der Wahrheit am nächsten kommend, andererseits bezeichnete sie jedoch die Einberufung als nicht belegt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210524.X01Im RIS seit
20.11.2000