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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 6 FrG 1993 ist kein "Bescheid" nach den Regeln des AVG zu erlassen, sondern eine besondere Urkunde (Ersichtlichmachung) auszustellen. Die Ausstellung dieser Urkunde hat die Wirkung der Erlassung eines Bescheides. Sie gilt als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem der mit der Aufenthaltsbewilligungsvignette versehene Reisepass dem Fremden ausgefolgt wird (Hinweis E 29.2.1996, 94/18/1109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190193.X02Im RIS seit
02.05.2001