RS Vwgh 1999/2/12 98/19/0193

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §58 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs6;

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 6 FrG 1993 ist kein "Bescheid" nach den Regeln des AVG zu erlassen, sondern eine besondere Urkunde (Ersichtlichmachung) auszustellen. Die Ausstellung dieser Urkunde hat die Wirkung der Erlassung eines Bescheides. Sie gilt als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem der mit der Aufenthaltsbewilligungsvignette versehene Reisepass dem Fremden ausgefolgt wird (Hinweis E 29.2.1996, 94/18/1109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190193.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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