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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Judikatur des VwGH zu § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 findet auch für den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1997 Anwendung. Maßgebend ist im unmittelbaren Anwendungsbereich der in Rede stehenden Norm daher, ob sich der Fremde im Anschluss an eine mit einem Reisevisum oder Durchreisevisum erfolgte Einreise im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhält (ohne dass er zwischenzeitig eine Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung, oder aber eines Aufenthaltstitels bzw eines Aufenthaltsvisums nach dem FrG 1997 erlangt hätte). Der Begriff "soll" in § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1997 stellt also - wie jener in § 10 Abs 1 Z 3 FrG 1997 (Hinweis E 28.1.1999, 98/19/0229) - auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung ab.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190238.X02Im RIS seit
21.02.2002