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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung eines Bescheides betreffend die Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer trotz bereits abgelaufener Funktionsperiode und trotz der Ungültigerklärung einer nicht wahlentscheidenden geringen Anzahl von Stimmen (zwei) gegeben; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Ergebnis der Präsidentenwahl durch die Hauptwahlkommission bei der Österreichischen Apothekerkammer; bloße Tatsachenfeststellung beantragt; Feststellungsbescheid nicht einziges Mittel zweckmäßiger Rechtsverfolgung; keine Anfechtung der Wahl im gesetzlich vorgesehenen Weg durch den BeschwerdeführerRechtssatz
Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung der Frage, ob die Hauptwahlkommission seinerzeit eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat, geht dadurch, daß die Funktionsperiode inzwischen abgelaufen ist, nicht verloren (vgl zB VfSlg 8219/1977, 10090/1984, 14299/1995).
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer auch dann nicht zum Präsidenten gewählt worden wäre, wenn die zwei für ihn abgegebenen Stimmen gültig gewesen wären, hat für seine Beschwer keinen Bezug. Es geht ihm nämlich offenkundig darum, die Rechtmäßigkeit der erwähnten generellen Normen anfechten zu können. Daß er hierfür den unrichtigen Weg gewählt hat, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde ohne Belang.
Ob durch den bekämpften Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt wurde, ist die zu klärende Sachfrage, nicht ein prozessuales Problem.
Eine ausnahmsweise gesetzliche Regelung, welche die Erlassung von Bescheiden vorsieht, die der rechtsverbindlichen Feststellung der vom Beschwerdeführer relevierten Tatsachen dienen, besteht nicht.
Nach der bestehenden Rechtsordnung wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sein Anliegen (nämlich die Behauptung, §11 Abs1 zweiter Satz und §13 Abs1 erster Satz ApothekerkammerG sowie §32 Abs1 und §36 Abs2 Apothekerkammer-WahlO seien rechtswidrig) an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (siehe VfSlg 14702/1996). Dieser Weg wäre nun aber nicht der vom Beschwerdeführer beschrittene, sondern ein anderer gewesen, sodaß auch unter dem Gesichtspunkt, ein Feststellungsbescheid, wie ihn der Beschwerdeführer begehrte, sei das einzige Mittel zweckmäßiger Rechtsverfolgung, die Zulässigkeit des beantragten Feststellungsbescheides keinesfalls begründet werden könnte.
Der andere Weg hätte darin bestanden, die vom Vorstand vorgenommene Wahl des Präsidenten (§31 ff Apothekerkammer-WahlO) bei der Hauptwahlkommission binnen der im §29 Abs1 Apothekerkammer-WahlO vorgesehenen Frist von einer Woche zu bekämpfen; diese Behörde wäre verpflichtet gewesen, darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Keine Anwendung der als rechtswidrig erachteten Normen durch den Verfassungsgerichtshof; keine Einleitung eines amtswegigen Prüfungsverfahrens mangels Präjudizialität. Keine Verletzung des Beschwerdeführers durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen; keine Bedenken gegen die den Bescheid tatsächlich tragenden Normen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Apotheken Kammer, Feststellungsbescheid, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B727.1998Dokumentnummer
JFR_10018985_98B00727_01